Die Demenzerkrankung eines Familienangehörigen bringt in der Regel hohe finanzielle Belastungen mit sich und die Inanspruchnahme fremder Hilfe zur Entlastung der Pflegenden ist teuer.

Nach dem Pflege-Versicherungsgesetz (SGB XI) können Sie finanzielle Hilfen erhalten, sobald bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Die so genannte Pflegeversicherung bietet allerdings nur eine gewisse Grundsicherung, d. h., ihre Leistungen reichen nicht unbedingt aus, um den Hilfe- und Pflegebedarf in vollem Umfang abzudecken.

Finanzielle und personelle Eigenleistungen können daher auch weiterhin erforderlich sein. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, können Leistungen zusätzlich auch nach dem Sozialhilferecht sowie nach dem Schwerbehindertengesetz gewährt werden.

Informationen dazu er halten Sie bei den Sozial- bzw. Versorgungsämtern.

Pflegebedürftigkeit – was bedeutet das?

und

Kriterien zur Bestimmung der Pflegebedürftigkeit

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Pflegegrade (neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff)

Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurde zum 01.01.2017 ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und damit verbunden ein neues Begutachtungsinstrument zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit eingeführt.

Die bisherige Unterscheidung zwischen Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen einerseits und mit kognitiven und psychischen Einschränkungen (insbesondere Demenzkranke) andererseits ist dadurch weggefallen.

Fünf Pflegegrade ersetzen seit dem 1. Januar 2017 die bisherigen drei Pflegestufen.

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Mit dem dritten Pflegestärkungsgesetz (PSG III) wurden zum einen die Empfehlungen zur Stärkung der Rolle der Kommunen umgesetzt. Zum anderen enthält das dritte Pflegestärkungsgesetz ein Maßnahmenpaket zur Verbesserung von Prävention, Aufdeckung und Bekämpfung von Abrechnungsbetrug.

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